Allgemeine Service- und Wartungsbedingungen
FUJIFILM Deutschland, Niederlassung der FUJIFILM Europe GmbH
1. Geltungsbereich
1.1 Für alle Service-, Reparatur- und Wartungsleistungen („Leistungen“), die wir aufgrund von Service- und Wartungsverträgen oder Einzelaufträgen (zusammen die „Verträge“) für Kunden für oder im Zusammenhang mit den Maschinen, Geräten, Systemen, Teilen einschließlich Softwareprodukten (zusammen „Systeme“) erbringen, gelten diese Service- und Wartungsbedingungen (“Bedingungen”) und etwaige Sondervereinbarungen. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Vertragsbedingungen des Kunden gelten auch dann nicht, wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde oder wir in deren Kenntnis eine Leistung vorbehaltlos annehmen oder ausführen.
1.2 Leistungen im Sinne der Ziffer 1.1 sind insbesondere:
System-Installationsarbeiten
System-Inbetriebnahmen
Wartungsarbeiten
Reparaturarbeiten
Entstörungsarbeiten
Montagearbeiten
Mess- und Prüfarbeiten
Fehlersuche und -diagnose - System-Modifikationen
1.3 Sofern die Lieferung der Ersatzteile nicht im Umfang der Service- und Wartungsverträge enthalten ist, gelten für den Kauf von Ersatzteilen unsere Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen.
1.4 Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten, Unternehmern i.S.v. § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
2. Vertragsschluss und -inhalt
2.1 Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich und können ohne unsere Vorankündigung abgeändert werden, sofern sie nicht schriftlich und ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine schriftlich bestimmte Annahmefrist enthalten.
2.2 Ein Vertrag über die Leistungen kommt mit uns erst zustande, wenn wir eine Bestellung schriftlich bestätigen oder die Leistung auf vorherige Bestellung ohne gesonderte Bestätigung ausführen.
3. Vergütung, Vergütungsanpassung
3.1 Alle von uns angebotenen und ausgeführten Leistungen erfolgen gegen Vergütung. Sämtliche Vergütungen verstehen sich in Euro zuzüglich jeweils geltender Mehrwertsteuer.
3.2 Die Vergütungssätze oder -pauschalen für unsere Leistungen sowie vom Kunden zu tragende Reisekosten / Anfahrtspauschalen ergeben sich aus unserem jeweiligen Angebot bzw. dem Kostenvoranschlag. Erbringen wir unsere Leistungen aufgrund eines Kostenvoranschlages, so ist für die Abrechnung der tatsächliche Aufwand maßgeblich, sofern keine Vergütungspauschale vereinbart wurde. Insofern sind die im entsprechenden Servicebericht ausgewiesenen Arbeitsstunden und der Ersatzteilverbrauch maßgeblich. § 650 BGB bleibt unberührt.
4. Zahlungsbedingungen
4.1 Sofern nicht anders in dem Angebot oder dem Kostenvoranschlag schriftlich vereinbart, ist die Vergütung jährlich im Voraus zu entrichten. Bei unterjährigem Abschluss eines Vertrages ergibt sich eine jahresanteilige Vergütung.
4.2 Unsere Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen. Bei Überschreiten der Zahlungsfrist kommt der Kunde ohne weitere Mahnung in Verzug. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Rechnungsbetrags auf dem von uns angegebenen Konto.
4.3 Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Anspruch auf die vom Kunden zu zahlende Vergütung („Vergütungsanspruch“) durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, können wir die Erbringung unserer Leistungen verweigern. Eine Gefährdung unseres Vergütungsanspruchs ist insbesondere dann gegeben, wenn dem Kunden wichtige Kredite versagt werden, der Kunde zahlungsunfähig wird, seine Zahlungen einstellt oder wiederholt Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch uns oder Dritte gegen den Kunden eingeleitet werden. Unser Leistungsverweigerungsrecht besteht solange, bis der Kunde die Vergütung zahlt oder Sicherheit für sie leistet. Wir können vom Vertrag zurücktreten, wenn wir den Kunden bei Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung aufgefordert haben und der Kunde die verlangte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang dieser Aufforderung erbracht hat.
4.4 Gegen unsere Ansprüche kann der Kunde nur mit rechtskräftig festgestellten und unbestrittenen Forderungen aufrechnen. Das Aufrechnungsverbot gilt nicht für Ansprüche des Kunden wegen Mängeln unserer Leistung und/oder wenn wir uns in Verzug befinden. Ebenso kann der Kunde Leistungsverweigerungsund Zurückbehaltungsrechte nur ausüben, wenn den Forderungen von uns rechtskräftig festgestellte oder unbestrittene Forderungen des Kunden gegenüber stehen.
5. Umfang und Art der Leistungen
5.1 Welche Leistungen wir im Rahmen eines Vertrages erbringen, ergibt sich aus der jeweils konkreten vertraglichen Vereinbarung. Zusätzlich vom Kunden beauftragte Leistungen, die nicht von der vertraglichen Vereinbarung umfasst sind, hat der Kunde auf Grundlage unserer jeweils aktuellen Preisliste gesondert zu vergüten.
5.2 Die Art der Ausführung der Leistung steht in unserem alleinigen Ermessen und ergibt sich auch aus den technischen Notwendigkeiten vor Ort. Leistungen, insbesondere Diagnose und Beseitigung von Störungen, können wir auch telefonisch, durch E-Mail, durch Fernzugriff auf die Systeme („Remote Access“) oder unter Nutzung des Internets erbringen. Soweit mit dem Kunden im Einzelfall nicht anders schriftlich vereinbart, treffen wir die Entscheidung über Vor-Ort Einsätze eigenverantwortlich.
5.3 Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, führen wir die Leistungen durch qualifiziertes Personal während unserer üblichen Geschäftszeiten an den Werktagen (Mo - Do: 8.15 - 17.00 Uhr, Fr: 8.15- 15.30 Uhr, außer bundeseinheitlichen Feiertagen) aus.
5.4 Dem Kunden ist bekannt, dass der Ausführung der Leistung in bestimmten Fällen (z. B. Softwarefehler) eine eingehende Fehlersuche und -diagnose vorauszugehen hat.
5.5 Sofern mit dem Kunden im Einzelfall nicht anders schriftlich vereinbart, schließen unsere Leistungen bei Service- und Wartungsverträgen nicht ein:
a) Reparaturen, Ersatzteillieferungen oder erhöhten Wartungsaufwand infolge unsachgemäßer Behandlung der Systeme oder infolge anderer, nicht durch uns zu vertretener Ereignisse, wie z. B. höhere Gewalt, Diebstahl, Sachbeschädigung, Blitzschlag, Feuer, Wasser sowie schuldhaftes Verhalten des Kunden oder Dritter. Eine unsachgemäße Behandlung der Systeme im Sinne dieser Regelung liegt auch vor, wenn beim Betrieb der Systeme Materialien verwendet wurden, die nicht von uns freigegeben sind;
b) Austausch von Verschleißteilen, wie z. B. Druckköpfen, UV Lampen, Filter, es sei denn, der Austausch solcher Komponenten ist ausdrücklich schriftlich vereinbart;
c) Arbeiten an elektrischen Anlagen oder Wasserzuläufen außerhalb der Systeme oder Netzwerken und
d) Entsorgung der Systeme. Die vorgenannten Arbeiten können jedoch von uns aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Einzelbeauftragung erbracht werden.
5.6 Sollte sich während der Ausführung der Arbeiten im Rahmen eines Vertrages mit fester Laufzeit herausstellen, dass eine Reparatur des Systems oder der Software aus technischen Gründen nicht möglich ist oder die Reparaturkosten den Wert des Systems („Wiederbeschaffungswert“) übersteigen, sind wir berechtigt, die Ausführung der Reparatur abzulehnen. Gleiches gilt für den Fall, dass trotz zumutbarer Anstrengungen benötigte Ersatzteile von Dritten nicht mehr beschafft werden können. Wir sind in diesen Fällen berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Bereits im Voraus gezahlte Vergütungen für nicht erbrachte Leistungen werden an den Kunden zeitanteilig zurückgezahlt.
5.7 Sollte sich während der Ausführung eines Einzelauftrages zeigen, dass eine Reparatur des Systems oder der Software aus technischen Gründen nicht möglich ist oder die Reparaturkosten den Wert des Systems („Wiederbeschaffungswert“) übersteigen und war dies für uns bei Vertragsschluss nicht erkennbar, sind wir berechtigt, die Ausführung der Reparatur abzulehnen. Gleiches gilt für den Fall, dass trotz zumutbarer Anstrengungen benötigte Ersatzteile von Dritten nicht mehr beschafft werden können. Wir sind in diesen Fällen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
6. Leistungszeit, Teilleistungen
6.1 Angegebene Lieferfristen oder Liefertermine sind unverbindlich, sofern sie nicht schriftlich und ausdrücklich als verbindlich vereinbart werden. Der Beginn einer verbindlichen Leistungsfrist setzt die vorherige Abklärung aller organisatorischen und technischen Fragen und den Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung voraus. Über Terminverschiebungen werden wir den Kunden rechtzeitig informieren.
6.2 Sind wir aufgrund höherer Gewalt, wie Krieg, Terrorismus, Aufruhr, Naturkatastrophen, Feuer oder anderer unvorhersehbarer und nicht durch uns zu vertretender Umstände, wie z.B. Streiks oder rechtmäßige Aussperrungen, Betriebs- oder Transportstörungen oder mangelnde Belieferung durch Zulieferer, an der Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen gehindert, verlängern sich die vereinbarten Leistungsfristen oder verschieben sich die vereinbarten Leistungstermine jeweils um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Wir werden dem Kunden den Beginn und das voraussichtliche Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Dauert die Behinderung zwei (2) Monate oder länger, können beide Parteien vom betroffenen Vertrag zurücktreten.
6.3 Wir sind zu Teilleistungen berechtigt, soweit die Teilleistung für den Kunden unter Berücksichtigung seiner Interessen im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit. Als Teilleistung gilt insbesondere eine provisorische Lösung eines technischen Problems.
7. Abnahme
Die nachstehenden Regelungen dieser Ziffer 7 finden nur Anwendung, wenn es sich bei den von uns erbrachten Leistungen um Werkleistungen i.S.v. § 631 BGB handelt.
7.1 Der Kunde hat das vertragsmäßig hergestellte Werk nach Abschluss unserer Arbeiten unverzüglich durch Abgabe einer schriftlichen Abnahmeerklärung abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werks die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Kunde das System nicht innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er zur Abnahme verpflichtet ist.
7.2 Außer zur Durchführung eines unter unserer Aufsicht erfolgenden Test- oder Probebetriebs darf der Kunde das System vor der Abnahme der Leistung nicht in Betrieb nehmen. Ansonsten gilt für den Fall einer Inbetriebnahme des Systems die Leistung als abgenommen.
8. Vertragsdauer
8.1 Sofern wir unsere Leistungen aufgrund eines Service- und Wartungsvertrages erbringen, ergibt sich die Laufzeit des Vertrages aus den entsprechenden vertraglichen Bestimmungen.
8.2 Sofern vertraglich eine feste Laufzeit („Festlaufzeit“) vereinbart worden ist, ist eine ordentliche Kündigung des Vertrages während der Festlaufzeit ausgeschlossen. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, verlängert sich der Vertrag nach Ablauf der Festlaufzeit für unbestimmte Zeit. Der Vertrag kann nach Ablauf der Festlaufzeit nach Maßgabe der Ziffer 8.3 Satz 2 gekündigt werden.
8.3 Sofern keine Festlaufzeit vereinbart ist, gilt der Vertrag als für unbestimmte Zeit geschlossen. Der Vertrag kann jederzeit mit einer Kündigungsfrist von drei (3) Monaten zum Monatsende gekündigt werden.
8.4 § 649 BGB bleibt von den Regelungen in Ziffern 8.2 und 8.3 unberührt, sofern es sich bei den von uns erbrachten Leistungen um Werkleistungen i.S.v. § 631 BGB handelt.
8.5 Das Recht der Parteien, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt. Wir können den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos insbesondere dann kündigen, wenn: (a) ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Kunden mangels Masse abgelehnt wurde, Vollstreckungen gegen den Kunden erfolglos geblieben sind, oder Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Kunden ausgebracht und nicht innerhalb eines Monats aufgehoben (z.B. Aufhebung eines Arrestes) wurden oder (b) der Kunde wiederholt in nicht nur unerheblichem Umfang in Zahlungsverzug gekommen ist. Im Übrigen gilt § 314 BGB.
8.6 Jede Kündigung bedarf der Schriftform
9. Rechte des Kunden bei mangelhafter Leistung
Die nachstehenden Regelungen dieser Ziffer 9 finden nur Anwendung, wenn es sich bei den von uns erbrachten Leistungen um Werkleistungen i.S.v. § 631 BGB handelt.
9.1 Der Kunde hat uns bei offenen Mängeln unverzüglich und bei versteckten Mängeln unverzüglich nach deren Entdeckung über das Vorliegen eines Mangels der Leistung zu informieren. Unterlässt der Kunde die rechtzeitige Mängelanzeige, gilt die Leistung als ordnungsgemäß erbracht.
9.2 Bei Vorliegen eines Mangels unserer Leistung kann der Kunde Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften verlangen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften nach seiner Wahl die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten bzw. sofern der Vertrag bereits in Vollzug gesetzt worden ist – den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen. Die Geltendmachung von etwaigen Schadensersatzansprüchen richtet sich vorbehaltlich der Bestimmungen in Ziffer 10 (Haftung) nach den gesetzlichen Vorschriften.
9.3 Mängelrechte des Kunden verjähren in einem Jahr ab Abnahme der Leistung. Ausgenommen hiervon sind Schadensersatzansprüche, die der Kunde im Rahmen der Mängelhaftung geltend macht. Für diese Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen für Mängelansprüche.
9.4 Mängelansprüche des Kunden bestehen nicht bei Mängeln, die nach Leistungserbringung infolge unsachgemäßen Gebrauchs, unsachgemäßer Lagerung oder Nichtbeachtung der Hersteller-, Montage- oder Bedienungsanweisung entstehen. Gleiches gilt für Eingriffe oder sonstige Manipulationen in das bzw. an dem System oder der Komponente, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der von ihm geltend gemachte Mangel nicht durch den Eingriff oder die Manipulation verursacht wurde. Die uns durch unberechtigte Mängelrügen entstehenden Kosten trägt der Kunde.
10. Haftung
10.1 Für Schäden, die von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen verursacht werden, haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen.
10.2 Wir haften unbegrenzt (a) für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, (b) wegen Vorsatzes, (c) wegen grober Fahrlässigkeit unserer Organe oder leitenden Angestellten.
10.3 Wir haften bei einfacher Fahrlässigkeit nur für Schäden aus der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf; in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den typischen vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt in gleicher Weise für Schäden, die von unseren sonstigen Erfüllungsgehilfen, welche nicht zu unseren Organen oder leitenden Angestellten zählen, grob fahrlässig verursacht werden.
10.4 In den Fällen der Ziffer 10.3 ist die Haftung auf den Wert der Jahresvergütung bzw. die im Kostenvoranschlag vereinbarte Vergütung beschränkt.
10.5 In den Fällen der Ziffer 10.3 haften wir nicht für entgangenen Gewinn, Folgeschäden oder indirekte Schäden.
10.6 Soweit unsere Haftung vorstehend in Ziffern 10.1 und 10.3 bis 10.5 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Schadensersatzansprüche des Kunden gegen unsere Organe, leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen.
11. Mitwirkungspflichten des Kunden
11.1 Ist für den Kunden erkennbar, dass die ordnungsgemäße Ausführung unserer Leistungen seiner sachgerechten Mitwirkung bedarf, wird er uns insoweit in angemessenem Maße unterstützen. Gleiches gilt, wenn wir den Kunden darauf hinweisen, dass seine Mitwirkung zur ordnungsgemäßen Ausführung der Leistungen erforderlich ist.
11.2 Der Kunde hat für die pflegliche Behandlung und sachgemäße Bedienung des Systems nach Maßgabe der Bedienungsanleitung und Herstellerhinweise Sorge zu tragen.
11.3 Der Kunde verpflichtet sich, alle baulichen Voraussetzungen für die fachgerechte Ausführung der Leistung am Aufstellungsort des Systems oder dessen Komponente zu schaffen; insbesondere hinsichtlich der Standsicherheit, Festigkeit und Ebenheit des Aufstellungsortes, der Stellfläche und -höhe, der Zugangsmöglichkeit und der elektrischen Versorgung.
11.4 Bei Störungsmeldungen mit anschließendem Reparaturauftrag hat der Kunde uns möglichst eine exakte Beschreibung des aufgetretenen Fehlerbildes zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen hat der Kunde am Aufstellungsort auf seine Kosten rechtzeitig zur Verfügung zu stellen:
- Strom, Beleuchtung, Heizung, Klimatisierung, Wasser, Druckluft;
- Zur Aufstellung und Inbetriebsetzung erforderliche Vorrichtungen, Betriebsmittel und Betriebsstoffe.
12. Subunternehmer
Wir sind berechtigt, die Leistungen beim Kunden durch Subunternehmer oder sonstige Erfüllungsgehilfen zu erbringen. Vertragspartner des Kunden bleiben jedoch wir.
13. Datenschutz
Soweit wir im Rahmen der Erfüllung der in einem Vertrag festgelegten Pflichten Zugang zu personenbezogenen Daten des Kunden (insbesondere seiner Endkunden oder Patienten) (nachfolgend „Personenbezogene Daten“ genannt) erhalten, werden wir diese ausschließlich im Rahmen der Durchführung des Vertrages sowie im Auftrag und nach Weisung des Kunden (Auftragsdatenverarbeitung) verarbeiten.
14. Schlussbestimmungen
14.1 Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden zu diesen Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
14.2 Der Kunde darf die ihm obliegenden Rechte und Pflichten nicht ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung ganz oder teilweise abtreten. Wir können die uns obliegenden Rechte und Pflichten, insbesondere an verbundene Unternehmen i.S.v. § 15 AktG, abtreten.
14.3 Es gilt das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten und Verfahrensarten aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Kunden und uns ist Düsseldorf, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
14.4 Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.